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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 37: Obergericht

Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat eine Transaktion zwischen U.________ SA und G.________ genehmigt, um einen Rechtsstreit beizulegen. U.________ SA verpflichtet sich, G.________ 15'000 CHF zu zahlen, und beide Parteien quittieren damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Das Gericht erklärt den Fall als erledigt und erlässt keine weiteren Kosten. Der Präsident des Gerichts ist Männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1995 37

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 37
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid OG 1995 37 vom 13.10.1995 (LU)
Datum:13.10.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 2 und 190 ZPO. Umfang der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigenden Leistungen. Ersetzt werden nur die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen. Die Teilnahme des Anwalts an der Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, am Einigungsversuch oder am Aussöhnungsversuch ist fakultativ und nicht notwendig.

Schlagwörter : Anwalt; Verbeiständung; Verhandlung; Verfahren; Erteilung; Rechtspflege; Teilnahme; Anwalts; Vermittlungsverfahren; Ersetzt; Aufwendungen; Rechtsbeistand; Aufwand; Eintreffen; Bestätigungsentscheides; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Zivilprozess
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1995 37

Zur zweiten Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege war einzig die Klägerin vorgeladen. Sie wurde von ihrem Anwalt begleitet, obwohl die Verbeiständung durch einen Anwalt nicht erforderlich war (vgl. LGVE 1987 I Nr. 39 E. 3 lit.c). Die Teilnahme eines Anwalts am Vermittlungsverfahren ist fakultativ (§ 190 Abs. 1 ZPO); die Kosten dieser Verbeiständung werden nicht entschädigt (§ 190 Abs. 4 ZPO; vgl. LGVE 1988 I Nr. 33). Ersetzt werden immer nur die notwendigen Aufwendungen. Allgemein empfiehlt es sich für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, seinen Aufwand vor Eintreffen des obergerichtlichen Bestätigungsentscheides zu minimieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 134 ZPO).





Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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