Zusammenfassung des Urteils OG 1995 37: Obergericht
Die Chambre des recours des Tribunal cantonal hat eine Transaktion zwischen U.________ SA und G.________ genehmigt, um einen Rechtsstreit beizulegen. U.________ SA verpflichtet sich, G.________ 15'000 CHF zu zahlen, und beide Parteien quittieren damit alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag. Das Gericht erklärt den Fall als erledigt und erlässt keine weiteren Kosten. Der Präsident des Gerichts ist Männlich.
| Kanton: | LU |
| Fallnummer: | OG 1995 37 |
| Instanz: | Obergericht |
| Abteilung: | Justizkommission |
| Datum: | 13.10.1995 |
| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
| Leitsatz/Stichwort: | §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 2 und 190 ZPO. Umfang der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigenden Leistungen. Ersetzt werden nur die notwendigen anwaltlichen Aufwendungen. Die Teilnahme des Anwalts an der Verhandlung im Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege, am Einigungsversuch oder am Aussöhnungsversuch ist fakultativ und nicht notwendig. |
| Schlagwörter : | Anwalt; Verbeiständung; Verhandlung; Verfahren; Erteilung; Rechtspflege; Teilnahme; Anwalts; Vermittlungsverfahren; Ersetzt; Aufwendungen; Rechtsbeistand; Aufwand; Eintreffen; Bestätigungsentscheides; Studer/Rüegg/Eiholzer; Luzerner; Zivilprozess |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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